Roman Herzog:
Gesetzgeber und Richter - Zwei Legalitätsquellen
Das Problem, das hier zur
Debatte steht, ist uralt. Es ist schon entstanden, als sich Gesetz und
Richterspruch als reale Tatsachen gegenüberzustehen begannen. Da von diesen
beiden Phänomenen das Gesetz - das geschriebene Gesetz - das bei weitem jüngere
ist, kann man die Geburtsstunde unseres Problems also bedenkenlos auf die
Geburtsstunde des geschriebenen Gesetzes zurückdatieren.
Nicht mit der gleichen Überzeugung wird man
behaupten können, daß das Problem in den beiläufig viertausend Jahren, die es
damit besteht, immer im gleichen Kontext gestanden hätte. Solange - am Beginn
der Entwicklung zum geschriebenen Gesetz - dieses bzw. der königliche
Gesetzgeber mit dem bisher dominierenden Gewohnheitsrecht zu ringen hatten,
wäre unser Thema wohl als die Frage nach der Loyalität des Richters gegenüber
dem erstarkenden monarchischen Staat verstanden worden. Dreieinhalbtausend
Jahre später, als das Gesetz zum Parlamentgesetz geworden war und mit der
monarchischen Verordnung zu konkurrieren hatte, hätte das Thema eher einen
Loyalitätskonflikt des Richters im Verhältnis zwischen König und Parlament
signalisiert. Die Begrifflichkeiten und Denkkategorien allerdings, in denen es
beide Male durchdacht und behandelt wurde, müssen immer die gleichen gewesen
sein. Auf sie soll zu Beginn unserer Ausführungen nun etwas näher eingegangen
werden.
I.
Die landläufige Vorstellung geht meist dahin, daß
der Gesetzgeber generelle und abstrakte Regeln erläßt bzw. "gibt", an die nicht
nur der Richter bei der Entscheidung der ihm unterbreiteten Einzelfälle
gebunden ist, sondern die so klar, unmißverständlich und vollständig sind, daß
er sie ohne jede eigene Gestaltungsmöglichkeit lediglich anzuwenden, zu
"vollziehen" braucht. Der Richter sei nur der "Mund des Gesetzes", meinte
Montesquieu in einer tausendmal zitierten Wendung, und es kann daher nicht
verwundern, daß er in nahem Zusammenhang dazu den nicht seltener zitierten Satz
schrieb, die rechtsprechende Gewalt sei "gewissermaßen ein Nichts". Er soll
hier nicht weiter untersucht werden, was einen so in der Praxis erfahrenen Mann
zu so grundlegenden Irrtümern veranlasst haben mag. Nur so viel soll erwähnt
sein, daß das Gedankenmodell, das dieser Vorstellungswelt zugrunde liegt, außerjuristischer
Art ist: Es ist der neidische Blick des Juristen auf die Mathematik, der
Montesquieu - und nach ihm fast dem ganzen 19. Jahrhundert, vor allem aber der
Begriffsjurisprudenz - die Feder geführt hat.
Die scheinbar so saubere Funktionentrennung Montesquieus
- hier Gesetzgebung, dort Gesetzesvollzug - ist soeben einfach als Irrtum
bezeichnet worden. Die Richtigkeit dieser Behauptung liegt vor jedermanns
Augen, der auch nur einmal eine Rechtsnorm ausgelegt und sie auf einen
konkreten Fall angewandt hat. Aber es bedarf doch einer näheren Darlegung,
warum es sich dabei um einen Irrtum handeln soll. Dazu muß man sich für einen
Augenblick einen Gesetzgeber vorstellen, mit dessen Elaboraten man wirklich
nach diesem Schema verfahren könnte. Ein solcher Gesetzgeber müßte mindestens
drei Bedingungen erfüllen.
1. Er müsste imstande sein, alle Fälle oder
zumindest Fallgruppen, auf die sein Gesetz später Anwendung finden soll,
vorauszusehen und zu beurteilen. Dazu ist aber kein Gesetzgeber, ja überhaupt
kein Mensch fähig, und die juristische Redensart, die auf diesen Einwand meist
zu hören ist - nämlich das "Gesetz" müsse klüger sein als
der "Gesetzgeber" -, entspricht zwar
der Situation, verhüllt im übrigen aber nur, daß sich der Richter in solchen
Fällen klüger als der Gesetzgeber vorkommt und daß ihm im allgemeinen auch
nichts anderes übrigbleibt, als danach zu handeln.
2. Sodann müßte unser Gesetzgeber bei der Festlegung des
Tatbestandes seiner Norm imstande sein, die nunmehr notwendig werdende
Abstraktion so durchzuführen, daß dabei auch nicht der geringste Teil gedachter
Wirklichkeit unter den Tisch fällt. Das aber ist schon logisch unmöglich; denn
es gehört ja gerade zum Begriff der Abstraktion, bei Sachverhalten, die zwar
untereinander ähnlich sind, sich aber in Details unterscheiden, diese außer
Betracht zu lassen. In der Mathematik weiß das jeder Gymnasiast im zwölften
Schuljahr.
3. Schließlich - und eng damit zusammenhängend - müßte
unser Gesetzgeber über eine Sprache verfügen, die so präzise wäre, daß er die
Ergebnisse des unter 1. genannten Additionsvorgangs und erst recht die des
unter 2. genannten Abstraktionsvorgangs ohne weitere inhaltliche Einbuße zum
Ausdruck bringen könnte. Auch das bleibt ein frommer Wunsch, jedenfalls so
lange, wie man um der Verständlichkeit des Rechts willen daran festhält, daß es
sich dabei um eine menschliche Sprache und nicht etwa um eine Computersprache
oder eine mathematische Formelsprache handeln muß. Von der Verfremdung duch die
juristische Fachsprache und die in diese oft einfließenden Fachsprachen der
Techniker, Pädagogen, Finanz- und Wirtschaftswissenschaftler und ähnlicher
Disziplinen hier vollends geschwiegen.
Die Folgen, die sich aus allen diesen Defiziten ableiten
ließen, sollen hier gar nicht erschöpfend aufgezählt werden. Aber soviel steht
doch fest: Das Bild von einem Gesetz, in dem alle praktisch auftretenden Fragen
bereits von vornherein geregelt sind, ist so falsch wie das Bild von einem
Richter, der das Gesetz nur anzuwenden und nicht auch mitzugestalten hätte. Es
handelt sich hier um eine idealtypische, um nicht zu sagen laienhafte
Vorstellung, die vielleicht ein "Prinzip", einen "Grundsatz", eine
"Kernvorstellung" zu beschreiben und zu erklären vermag. Aber diese drei
Begriffe verweisen schon - nicht nur in der Juristensprache - auf Ausnahmen:
der Kerngedanke auf Randgedanken, periphere Gedanken, der Grundsatz auf das,
was nicht zum Grund gehört, und das Principium, der erste Gedanke, auf das, was
beim zweiten Nachdenken auffallen könnte.
Es wäre eine hübsche und zu Bosheiten verlockende
Aufgabe, nun zu untersuchen, woher es kommt, daß der "zweite Gedanke" weder
beim Gesetzgeber noch beim Richter jemals in voller Klarheit zum Ausdruck
gelangt ist. Damit mag manche Selbstüberschätzung gewählter Politiker und
Parlamentarier verbunden sein und nicht weniger das Bestreben mancher Richter,
ihre Gesetzesauslegung und damit die Grundlage ihrer Einzelfallentscheidungen
vor sich und anderen nicht als eigene Entscheidung varantworten zu müssen,
sondern sie einem wesentlich anonymeren Gesetzgeber in die Schuhe schieben zu
können. Aber dem soll, wie gesagt, hier nicht weiter nachgegangen werden.
II.
Wenn aus den
genannten Gründen kein Gesetz so eindeutig sein kann, daß der Richter, der es
anwendet, nur Gesetzesvollzug zu betreiben hätte, dann steht zugleich fest, daß Gesetzesvollzug, vor allem aber Gesetzesanwendung durch den
Richter stets auch ein Stückchen Rechtssetzung oder Rechtsschöpfung ist, und
zwar in einem doppelten Sinne: Einerseits bestimmt der Richter selbst darüber
mit, welche Grundsätze er auf seinen jeweiligen Fall anwenden will, und
anderseits beeinflußt er damit zugleich die ständig im Fluß befindliche
Communis opinio über das, was das Gesetz in solchen Fällen vorsieht, d.h. er
beeinflußt zugleich die allgemeine Rechtsüberzeugung, zumindest die
Rechtsüberzeugung derer, die zur Lösung und Entscheidung solcher Fragen
aufgerufen sind.
Das sind gewiß keine aufregenden Neuigkeiten. Daß
der Richter in Gesellschaftsordnungen, in denen es geschriebene Gesetze, ja
geschriebene Kodifikationen ganzer Rechtsgebiete gibt, zumindest durch seine
Mitwirkung an der Auslegung, Konkretisierung und Abgrenzung der Gesetze, durch
die Schließung von Regelungslücken und durch eine bescheidene Anpassung des
Gesetzes an sich verändernde reale Verhältnisse auch rechtsschöpferisch wirkt,
ist eine uralte Wesenheit. Das römische Recht hätte sonst ebensowenig bestehen
können wie das angelsächsische und jedes beliebige andere Recht.
Auch verfassungsrechtliche Probleme gibt es insoweit
nicht. Daß die Rechtsfortbildung eine unter mehreren richterlichen Aufgaben
ist, hat beispielsweise das deutsche Bundesverfassungsgericht mehrfach mit
aller Deutlichkeit ausgesprochen. Es hat hinzugefügt, daß dazu vor allem die
Revisionsgerichte, also die obersten Gerichte jeder Fachgerichtsbarkeit,
aufgerufen seien, und da das Grundgesetz selbst in seinem Artikel 95 Absatz 1
die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes etabliert hat, läßt sich für diese
Selbstverständlichkeit sogar eine Grundlage im Verfassungstext finden. Die
wenigen Entscheidungen aber, in denen das Bundesverfassungsgericht eine allzu
großzügige Rechtsfortbildung durch die Gerichte beanstandet hat, betrafen samt
und sonders Fälle, in denen eine Rechtsfortbildung gegen eine besonders
deutliche Formulierung des Gesetzes versucht worden war.
Die Arbeitsteilung zwischen Gesetzgeber und Richter,
die hier greifbar wird, ist für sich gesehen sehr vernünftig. Der Gesetzgeber
legt die grossen Linien fest und der Richter feilt sie aus. Ja es findet dabei
sogar eine höchst fruchtbare Kombination der Betrachtungsmethoden statt: Der
Gesetzgeber geht deduktiv, der Richter dagegen induktiv an sein Problem heran.
Klug kombiniert ließen sich so die Gefahren beider Methoden reduzieren: daß der
Gesetzgeber - von seinen Prinzipien ausgehend - zu stromlinienförmig
entscheidet und daß der Richter im Bestreben, für seine Fallentscheidung eine
allgemeingültige Begründung zu geben, Rechtsgrundsätze postuliert, die schon
beim nächsten, etwas anders gelagerten Fall nicht mehr so recht passen wollen.
Dem Gesetzgeber geschieht bei einer solchen
Arbeitsteilung kein Unrecht. Er hat es ja immer in der Hand, eine Entwicklung
des Richterrechts, die ihm nicht paßt, durch einen Gesetzgebungsakt zu
korrigieren. Das Manko liegt an einer ganz anderen Stelle: Der reale
Gesetzgeber hält sich meist nicht an das hier dargestellte Schema, sondern er
regelt alles, was ihm nur unterkommt; die Gerichte verführen ihn auch noch
dazu, und wenn er es einmal - wie im geltenden Steuerrecht - nicht tut, dann
ist auch das Entsetzen bei den sogenannten Rechtsgenossen allgemein, zumindest
bei denen, die gerade einen Prozess verloren haben.
III.
Das führt zu
einer weiteren Frage. Es mag ja noch sein, daß Richter bei der Auslegung
und vorsichtigen Fortbildung bestehender Gesetze nicht illegitim handeln, ja daß
sie recht eigentlich das tun, wofür sie berufen sind. Gilt das aber auch, wenn
es die gesetzliche oder noch besser die kodifikatorische Reglementierung eines
ganzen Rechtsgebietes gar nicht gibt? Wenn die Gerichte also ein ganzes
Rechtsgebiet aufbauen müssen, um sie nicht jegliche Klage - gleichgültig von
wem erhoben und worauf gerichtet - einfach wegen Mangels einer
Anspruchsgrundlage abweisen zu müssen? Das deutsche Steuerrecht, das hier oft
als Beispiel genannt wird, paßt als solches nicht ganz, weil es ja immerhin im
Kern von Gesetzen geregelt ist. Aber das deutsche Arbeitsrecht ist so
entstanden und existiert auch heute noch weitgehend auf diese Weise, ganz
besonders das Arbeitskampfrecht.
Geht es an, so lautet die Frage, daß der
Gesetzgeber, aus welchen Gründen auch immer, ganze Materien ungeregelt läßt und
die zuständigen Gerichte, an ihrer Spitze der jeweilige oberste
Fachgerichtshof, in diese Gebiete gleichsam als Ersatzgesetzgeber einrücken?
Die Frage nach der verfassungsrechtlichen
Zulässigkeit solchen Vorgehens wird hier bewußt noch nicht gestellt. Vorerst
sei in Deutschland rein faktisch darauf hingewiesen, daß es in Deutschland so
etwas auch jenseits des Arbeitrechts schon einmal gegeben hat, nämlich im
Familienrecht, genauer bei der Aktualisierung des
Gleichberechtigungsgrundsatzes. Der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann
und Frau war für das Familienrecht beim Inkrafttreten des Grundgesetzes
zunächst einmal suspendiert, bis das Bürgerliche Gesetzbuch seinen
Anforderungen durch den Gesetzgeber angepaßt sei; das allerdings sollte bis
spätestens 31. März 1953 geschehen. Wer mit dieser Hausaufgabe nicht
rechtzeitig fertig wurde, war natürlich der Gesetzgeber. Folgerichtig erhob
sich die Frage, was nunmehr zu geschehen habe. Der Bundesgerichthof - insoweit
vom Bundesverfassungsgericht keineswegs korrigiert - war der Ansicht, daß der
Gleichberechtigungsgrundsatz von nun an unmittelbar gelte und daß die damit unausweichlich
gewordene Anpassung des Familienrechts eben von den Zivilgerichten zu
bewerkstelligen sei. So geschah es dann auch: Als der Bundesgesetzgeber das
1957 in Kraft getretene Familienrechtsänderungsgesetz konzipierte, konnte er
bereits auf eine stattliche Reihe von Grundsatzurteilen zurückgreifen, in denen
der Bundesgerichtshof zwischen 1953 und 1956 die wesentlichen Fragen des neuen,
von der Gleichberechtigungsidee bestimmten Familienrechts geklärt hatte. Die
deduktive und die induktive Methode der Rechtsfindung hatten sich also
hervorragend ergänzt, und niemand, auch das Bundesverfassungsgericht nicht,
fand am Ergebnis im allgemeinen etwas auszusetzen.
Damit soll keineswegs angedeutet werden, daß die
verfassungsgerichtliche Beurteilung beim Arbeitskampfrecht genau so sein müßte.
Dazu ist seit 1957 zuviel Zeit ins Land gegangen, in deren Verlauf auch neue
verfassungsrechtliche Erkenntnisse gewonnen worden sind. Vor allem aber war die
damalige Lage doch insofern besonders, als das Rechtsgebiet "Familienrecht" ja
schon seit langem existierte und nur in einer - wenn auch sehr wesentlichen -
Beziehung fortentwickelt werden mußte. Als nachteilig hat es sich seinerzeit
jedoch nicht erwiesen, daß zunächst der Verfassunggeber die große Richtung
angab, in der sich das Familienrecht weiter entwickeln sollte, daß die
Zivilgerichte sodann anhand einzelner Fallgruppen eine erste Problemlösung
anboten und daß schließlich der Gesetzgeber "den Sack zuband", indem er die
vorgefundenen Gerichtsentscheidungen ergänzte, korrigierte und fortführte. Der
Grundsatz ist also richtig. Es fragt sich nur, ob er auch mit der geltenden
Verfassung in Einklang zu bringen ist.
Dazu ist eine allgemeine, gleichsam
"systemtheoretische" Vorüberlegung angebracht. In der dynamischen Welt, in der
wir nun einmal leben, hängt vieles davon ab, daß sich auch der Staat - und das
heißt natürlich vor allem: die Rechtsordnung - neuen Gegebenheiten,
Bedürfnissen und Überzeugungen stellt und ihnen Rechnung trägt, soweit ihm das
richtig erscheint. Verkrustungen und Zementierungen, die ein bestimmtes Maß
übersteigen, sind stets von Übel. Sie führen primär zu einem Autoritätsverlust
der Rechtsordnung und damit des ganzen "Systems" und sekundär, wenn sie zu
lange andauern, zur Gefahr, ja zur Notwendigkeit revolutionären Wandels; die
ostdeutschen und osteuropäischen Ereignisse des letzten Jahrzehnts belegen das
so eindeutig, daß sich weitere, in ältere Vergangenheit zurückreichende
Beispiele wohl erübrigen.
Wer aber sorgt dann für die notwendigen Wandlungs- und
Anpassungsprozesse? Die erste Antwort darauf ist trivial: Es ist der
Gesetzgeber, der vom Wähler zumindest alle vier Jahre oder fünf Jahre so
erneuert werden kann, daß seine Tätigkeit veränderten Gegebenheiten wie auch
Überzeugungen angeglichen wird; an die Wirkung der sogenannten politischen
Grundrechte in diesem Zusammenhang - Meinungsfreiheit, Medienfreiheit,
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Freiheit der Parteiengründung - sei
hier nur zusätzlich erinnert.
Wie aber, wenn der Gesetzgeber auf einzelnen
Gebieten - und aus welchen Gründen auch immer - nicht "funktioniert"? Ist es
dann besser, dieses Funktionsdefizit nur festzustellen, zu beklagen und zu
kritisieren, oder ist es besser, daneben nach der zweiten Legalitätsquelle
Ausschau zu halten, die dem Defizit möglichst rasch und geräuschlos abhilft?
Und ist nicht etwa die rechtsprechende Gewalt, die jahrtausendelang ohnehin die
Masse der Rechtsnormen gesetzt hat, in ganz besonderem Maße dazu prädestiniert,
eine solche Legalitätsquelle zu sein, jedenfalls dann, wenn es der Gesetzgeber
ohnehin in der Hand hat, sie aus dieser keineswegs selbstgewählten Rolle auch
wieder zu befreien? Könnte man nicht einfach sagen, die Innovationsfähigkeit
des Gesamtsystems sei um so sicherer garantiert, je mehr solcher
Legalitätsquellen es in einem Staate gibt? Könnte man nicht auch hier vermuten,
daß doppelt genäht besser hält?
IV.
Ungeklärt ist freilich, wie schon mehrfach betont,
die Frage, ob sich alle diese Gedanken mit den geltenden Verfassungen in Einklang
bringen lassen.
Wer etwa den Text des deutschen Grundgesetzes liest,
wird jedenfalls den Eindruck gewinnen, daß dieses zwar eine rechtsschöpferische
Tätigkeit der Gerichte nicht generell ausschließt, daß es aber im allgemeinen
doch von einer klaren Funktionentrennung ausgeht: Die Gesetze werden von
Bundestag und Bundesrat erlassen, und sie werden von den Gerichten - wie
übrigens auch von den Verwaltungsbehörden - ausgeführt bzw. vollzogen. Das
spricht zumindest auf den erten Blick gegen die Reglementierung ganzer
Sachgebiete durch den Richter.
Aber so steht das in der Verfassung expressis
verbis? Die Spezialvorschrift, die hier am häufigsten genannt wird, ist Artikel
20 Absatz 3 GG, nach welchem der Gesetzgeber bei seinen Entscheidungen nur an
die verfassungsmässige Ordnung, Exekutive und Judikative dagegen an "Gesetz und
Recht" gebunden sind, also insbesondere und vor allem an das Gesetz. Ist es
aber nicht so, daß damit nur die Abweichung der beiden vollziehenden Gewalten
von einem bereits bestehenden Gesetz verboten wird? Der Wortlaut der Vorschrift
gibt jedenfalls bei genauer Lektüre nicht mehr her.
Für Deutschland entscheidet sich also alles daran,
ob die genannte Verfassungsvorschrift stricto sensu auszulegen ist oder nicht.
Für andere Staaten mag das - je nach entsprechender Verfassungsrechtslage -
anders sein. Die Überlegungen, die im Vorstehenden angestellt worden sind,
behalten aber gleichwohl ihre Berechtigung. Zwei Legalitätsquellen sind besser
als eine.
Roman Herzog
Roman Herzog geboren 1934 in Landshut, zählt zu den bedeutendsten Staatsmännern Europas und zu den führenden Rechtswissenschaftlern weltweit.
Von 1994 bis 1999 war er
Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland. Herzog ist promovierter Rechts- und
Staatswissenschaftler. Vor der Übernahme des höchsten Amtes der Bundesrepublik
Deutschland war er Professor für Staatswissenschaften, Rektor der renommierten
Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, Staatssekretär und
Bevollmächtigter des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beim Bund, Kultus- und
Innenminister in Baden-Württemberg, Vizepräsident und später Präsident des
Bundesverfassungsgerichts. Er ist bis heute Mitherausgeber der bedeutenden
Kommentarsammlung zum deutschen Grundgesetz, dem Maunz-Herzog-Dürig. Sein
Buch "Staaten der Frühzeit" ist
in zahlreichen Sprachen, unter
anderem im Chinesischen, erschienen. Seine wissenschaftlichen Arbeiten
sind Standardwerke für die
Juristenausbildung. Er hat eine Reihe
von Staaten, insbesondere im MOE-Raum, bei der Ausarbeitung ihrer Verfassung
beraten.Als
Beuftragter der Bundesregierunng vertritt er Deutschland
in der vom Europäischen Rat beschlossenen Kommission zur
Ausarbeitung einer europäischen
Grundrechtscharta. Das aus
EU-Parlamentariern, EU-Kommission
sowie hohen Repräsentanten der nationalen
Regierungen und Parlamente
bestehende Gremium hat den
früheren Bundespräsidenten bei seiner konstituierenden
Sitzung am 17. Dezember 1999 in
Brüssel zu seinem Vorsitzenden
bestimmt.